Rumänien
Dr. Carmen Rijnoveanu, Institutul pentru Studii Politice de Apărare şi Istorie
Militară (Ministerul Apãrãrii), Bukarest, Rumänien

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Der Verteidigungsrat der Sozialistischen Republik Rumänien

Die Existenz eines politisch-militärischen Organs mit Befugnissen im Bereich der Landesverteidigung hat eine Tradition dargestellt, die aus der Zeit zwischen den beiden Weltkriegen erwachsen ist. Der rumänische Einheitsstaat hat nach Vollendung seiner nationalen Einheit am 1. Dezember 1918 eine Zeitspanne tiefgreifender und komplexer politischen Umwandlungen durchlaufen, welche in der Verabschiedung der Verfassung von 1923 ihren Ausdruck wieder fand, einer Verfassung, die zur damaligen Zeit unter der modernsten Europas galt. In dieser Verfassung wird unter Artikel 122 festgelegt: “Es wird ein Hoher Rat für die Landesverteidigung gebildet, der sich ständig mit den notwendigen Maßnahmen für die Organisation der Landesverteidigung beschäftigen wird.” Somit wurde am 14. März 1924 das Gesetz über die Bildung des Hohen Rates für die Landesverteidigung verabschiedet. Der Rat hatte die Aufgabe, “alle Belange hinsichtlich der Landesverteidigung zu untersuchen, zu koordinieren und zu lösen”. Die Beschlüsse des Rates waren nach ihrer Annahme durch das Ministerrat bindend. Der Rat bestand aus: dem Ministerrat (als Vorsitzender), Seiner Königlichen Hoheit dem Kronprinzen[1], dem Kriegsminister, dem Außenminister, dem Minister für Industrie und Handel, dem Minister für das Kommunikationswesen, dem Minister für Öffentliche Arbeiten, dem Finanzminister, dem Minister für Landwirtschaft, dem Minister für die Öffentliche Gesundheit und dem Innenminister.  Der Hohe Rat der Armee war mit beratender Stimme ebenfalls Teil dieses Rates.
Der Rat funktionierte bis 1940, als er anläßlich der Machtübernahme durch Marschall Antonescu aufgelöst wurde.

Der Beschluss zur Bildung des Verteidigungsrats war demzufolge geschichtlich begründet, der Hauptanlass dafür stellte jedoch die „tschechoslowachische Episode“ vom August 1968 dar und dadurch bedingt die dramatischen Entwicklungen, die der gewaltsamen Militärischen Intervention der Streitkräfte der Mitgliedsstaaten des Warschauer Paktes (21. August 1968) folgten. Die kommunistische Regierung von Rumänien hat in der gemeinsamen Sitzung des Zentralkomitees der Rumänischen Kommunistischen Partei, der Regierung und des Staatsrates vom 21. August 1968 die militärische Aggression ihrer Bündnispartner scharf verurteilt. Der Beschluss der kommunistischen Führung aus Bukarest hat Rumänien gegenüber der Sowjetunion in eine prekäre Position im Hinblick auf die nationale Sicherheit gebracht und hat die Befürchtungen hinsichtlich einer eventuellen ähnlichen militärischen Aktion gegen Rumänien akzentuiert. Die tschechoslowachische Krise hat dramatische Wirkungen auf das strategische Denken der Führung aus Bukarest gehabt und hat substanzielle Neubeurteilungen des Konzeptes der nationalen Sicherheit sowie der Verteidigungspolitik- und strategien veranlasst. Ein vorrangiger Aktionsschwerpunkt galt der Konsolidierung des nationalen Sicherheitssystems, was die Reorganisation und/oder Bildung einiger neuen Verteidigungsstrukturen mit Befugnissen in diesem Ressort zur Folge hatte.
Unter diesen Rahmenbedingungen verabschiedet die Große Nationalversammlung am 14. März 1969 das Gesetz Nr. 5 über die Bildung, die Organisation und das Funktionieren des Verteidigungsrates der Sozialistischen Republik Rumänien.
Bereits in der Präambel dieses Gesetzes werden zwei fundamentale Sachen für die Natur und die Rolle des Verteidigungsrates klar hervorgehoben: das Ziel und die Unterordnung der neu gebildeten Struktur. Was das Ziel betrifft, wird unter Artikel 1 des gesetzgeberischen Aktes festgelegt: ’’Es wird der Verteidigungsrat der Sozialistischen Republik Rumänien gebildet, ein beratendes Organ, das die Aufgabe hat, die wichtigsten Probleme im Bereich der Landesverteidigung zu untersuchen, zu koordinieren und zu lösen und die Sicherheit des Staates in Friedens- wie auch in Kriegszeiten zu gewährleisten’’. Zweitens wird die Unterordnung des Rates festgelegt. Gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 ist der Verteidigungsrat ’’für seine gesamte Tätigkeit dem Zentralkomitee der Rumänischen Kommunistischen Partei (ZK der RKP), der Großen Nationalversammlung (GNV) und, in der Zeit zwischen den Arbeitssitzungen der Großen Nationalversammlung, dem Staatsrat rechenschaftspflichtig’’.

Art. 1 des Gesetzes 5/1969 definiert den Verteidigungsrat als „beratendes Organ”, und im Art. 6 wird die Tatsache festgelegt, dass seine Tätigkeit „nach dem Prinzip der kollektiven Arbeit und Führung” vonstatten geht.
Der Rat wurde ausschließlich von dessen Vorsitzenden mindestens zwei mal pro Jahr einberufen und fasste seine Beschlüsse durch die offene Mehrheitsabstimmung seiner Mitglieder.
    Die neue Struktur war kein gesetzgebendes Organ. Im Rahmen des Rates wurde eine Serie von Beschlüssen besprochen, die später entweder vom Präsidenten der Republik, oder vom Ministerrat oder von der Großen Nationalversammlung gefasst wurden.
    Die Beschlüsse des Verteidigungsrates waren laut Gesetz bindend für die Regierung.

Der Verteidigungsrat bestand gemäß den Bestimmungen des Gesetzes aus:
    dem Vorsitzenden- Generalsekretär des ZK der RKP;
den Mitgliedern: Vorsitzender des Ministerrates, Verteidigungsminister, Vorsitzender des Rates für Staatssicherheit, Minister des Innern, Außenminister, Vorsitzender des Staatskomitees für Planung;
weiteren Mitgliedern: designiert vom ZK der RKP und ernannt vom Staatsrat durch Dekret
dem Sekretär- Generalstabschef

Vorsitzender des Verteidigungsrates war gemäß Art. 5 des Gesetzes der Oberbefehlshaber der Streitkräfte der Sozialistischen Republik Rumänien, der die gesamte Tätigkeit des Verteidigungsrates koordinierte und leitete.

Zu erwähnen ist, dass in dem System der Verfassung von 1965 die exekutive Verantwortung für die Verteidigung dem Verteidigungsrat der Sozialistischen Republik Rumänien oblag. Die Tätigkeit und die Befugnisse des Verteidigungsrates wurden nachträglich durch die Verabschiedung des Gesetzes Nr. 14 von 1972 über de Organisation der nationalen Verteidigung reglementiert.

Die Leitung des nationalen Verteidigungssystems fiel, laut Gesetz, sowohl in Friedens- als auch in Kriegszeiten, dem Verteidigungsrat zu. In diesem Sinne waren auch die wichtigsten Befugnisse des Rates verfasst. Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes, setzte der Rat das Grundkonzept des Systems für die Landesverteidigung fest, genehmigte die Maßnahmen hinsichtlich der allgemeinen Organisation und Vorbereitung der Streitkräfte und der patriotischen Garden, die Pläne zu deren Mobilmachung und Verwendung im Krieg, die Verlegung und Wiederverlegung der Truppen auf dem Staatsterritorium, bestimmte die wichtigsten Maßnahmen hinsichtlich der operativen Vorbereitung des Staatsterritoriums und der Organisation der lokalen Luftabwehr, genehmigte die Pläne hinsichtlich der Sicherstellung der notwendigen materiellen Mittel für die Verteidigung und Sicherheit des Landes und die Pläne zur Mobilisierung der nationalen Wirtschaft.

Der Verteidigungsrat war auch als Führungsorgan in Kriegszeiten konzipiert. Das Gesetz präzisierte, dass, der Verteidigungsrat im Falle eines bewaffneten Überraschungsangriffes, unverzüglich alle notwendigen Maßnahmen zur Zurückschlagung des Angriffes und zur Verteidigung des Landes ergreift und dass, er in Kriegszeiten die Kampfoperationen und die Operationen zur Mobilisierung des gesamten menschlichen und materiellen Potentials des Staates unmittelbar leitet. Zu erwähnen ist, dass die Bildung eines spezialisierten Organs zur Leitung und Koordinierung der militärischen Aktionen vom Typ Oberstes Hauptquartier oder Oberkommando, wie es im Kriegsfall praktiziert wurde, nicht vorgesehen war.

Anzumerken ist, dass die dem Verteidigungsrat erteilten Befugnisse überdimensioniert waren, während die Rolle und die Befugnisse der Regierung (des Ministerrates) eindeutig abgeschwächt wurden, das Gesetz enthielt sogar Regelungen aus denen hervorging, dass die Regierung die Beschlüsse des Verteidigungsrates umsetzen musste.

    Im Laufe des Jahres 1974 wurden - infolge des bei der Plenarsitzung des Zentralkomitees der Rumänischen Kommunistischen Partei (25.-26. März 1974) verabschiedeten Beschlusses über die Schaffung der Funktion des Präsidenten von Rumänien - neue Änderungen auf der Ebene der Staatsführung beschlossen. Die Große Nationalversammlung hat infolgedessen am 28. März 1974 das Gesetz Nr. 1 über die Änderung der Verfassung von 1965 verabschiedet. Unter Titel III wird eine neue Sektion aufgenommen, durch die die Funktion des Präsidenten der Sozialistischen Republik Rumänien eingeführt wird. Gemäß den neuen Bestimmungen der Verfassung ist der Präsident der Republik auch Oberbefehlshaber der Armee und Vorsitzender des Verteidigungsrates.

    Seit Anfang der 80-Jahren war die Rolle des Verteidigungsrates dramatisch verringert und seine Bedeutung erheblich reduziert. Der Präsident traf, in seiner Eigenschaft als Oberbefehlshaber der Armee, Entscheidungen in Angelegenheiten der nationalen Verteidigung, indem er Richtlinien verabschied, ohne den Verteidigungsrat zwecks Erörterung einzuberufen.



1 A.S.R.- Seine Königliche Hoheit


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Bild 183-1988-1117-026

Fotograf: Mittelstädt, Rainer
Quelle: Bundesarchiv
Signatur: Bild 183-1988-1117-026
Dr. Carmen Rijnoveanu

Institutul pentru Studii Politice de Aparare si Istorie Militara (Ministerul Apãrãrii),
Bucuresti

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